Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei
Urteilen vom 28. August 2008 VI R 44/04 und VI R 35/05 seine Rechtsprechung zur
Abgrenzung von Werbungskosten und nicht abziehbaren Kosten der privaten
Lebensführung bei Bildungsaufwendungen fortentwickelt. In beiden Streitfällen
hatten leitende Angestellte zur Förderung und Verbesserung der beruflichen
Kommunikation an Kursen zum Neuro-Linguistischen Programmieren (NLP-Kurse) und an Supervisionskursen
teilgenommen. Der BFH entschied, dass solche Kurse zu Erwerbsaufwand (Werbungskosten) führen können. Er hat
hierbei berücksichtigt, dass die erwähnten Beratungsmethoden zur Sicherung und
Verbesserung der Qualität beruflicher Arbeit eingesetzt werden und die
angestrebten Fähigkeiten (z.B. Kommunikationsfähigkeit) als Bestandteil der
Sozialkompetenz ("soft skills")
Schlüsselqualifikationen darstellen, die bei der Wahrnehmung von
Führungspositionen im Wirtschaftsleben erforderlich sind.
Für eine berufliche
Veranlassung derartiger Kurse spricht insbesondere, dass sie von einem berufsmäßigen
Veranstalter durchgeführt werden, ein homogener Teilnehmerkreis vorliegt und
der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten auf eine anschließende Verwendung in
der beruflichen Tätigkeit angelegt ist.
Entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen sind private Anwendungsmöglichkeiten der
vermittelten Lehrinhalte unbeachtlich, wenn sie sich als bloße Folge
zwangsläufig und untrennbar aus den im beruflichen Interesse gewonnenen
Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben. Nach Auffassung des BFH liegt ein
homogener Teilnehmerkreis auch dann vor, wenn die Teilnehmer zwar unterschiedlichen
Berufsgruppen angehören, aber aufgrund der Art ihrer beruflichen Tätigkeit
(hier: Führungspositionen) gleichgerichtete Interessen haben.




